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  • 26.03.2009 | Umgang mit dem Finanzamt

    Verluste aus Liebhaberei über Verjährung gerettet

    Die Ungewissheit, ob ein Steuerzahler mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig geworden ist oder ob eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegt, endet mit dem Zeitpunkt, in dem alle für die Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen festgestellt werden können und das Finanz­amt davon nachweislich Kenntnis hat. Ab diesem Zeitpunkt hat das Finanzamt nur ein Jahr Zeit, vorläufig ergangene Bescheide zu Ungunsten des Steuerzahlers zu ändern. Verkauft ein Unternehmer wie im Urteilsfall den streitigen Verlustbetrieb oder gibt er ihn auf, ist damit klar, dass keine neuen, für die Einkunftserzielungsabsicht maßgeblichen, „Hilfstatsachen“ mehr passieren können. Erfährt das Finanzamt nach einer vorläufigen Veranlagung vom Verkauf bzw. der Aufgabe des Betriebs, muss es innerhalb eines Jahres tätig werden. Es kann zum Beispiel innerhalb des Jahreszeitraums eine Betriebsprüfung anordnen und so die Verjährung bis zum Abschluss der Betriebsprüfung hinausschieben. Ist das Jahr aber - wie im Urteilsfall - abgelaufen, ohne dass das Finanzamt tätig geworden ist, kann sich der Steuerzahler endgültig auf Verjährung berufen. Die Verluste bleiben ihm dann erhalten, auch wenn tatsächlich keine Einkunftserzielungsabsicht bestanden haben sollte. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 4.9.2008, Az: IV R 1/07)(Abruf-Nr. 090429)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 4 | ID 125625