01.01.2006 | Umsatzsteuer
Angabe des Leistungszeitpunkts auf Rechnungen
Seit 1. Januar 2004 muss auf einer Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung stehen, damit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt (§ 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 Umsatzsteuergesetz).Das Bundesfinanzministerium hat hierzu ein Schreiben veröffentlicht. Danach gilt Folgendes:
Der Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt muss auch dann angegeben werden, wenn das Ausstellungsdatum der Rechnung mit dem Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung übereinstimmt. In diesem Fall reicht es allerdings aus, wenn der Hinweis enthalten ist "Das Ausstellungsdatum der Rechnung stimmt mit dem Liefer- bzw. Leistungsdatum überein".
Wenn sich das Liefer- bzw. Leistungsdatum aus dem Lieferschein ergeben soll, muss die Rechnung den Lieferschein genau bezeichnen, und der Lieferschein muss neben dem Lieferscheindatum auch den Lieferungs- bzw. Leistungszeitpunkt enthalten. Entspricht das Lieferscheindatum dem Leistungsdatum, reicht es aus, wenn auf der Rechnung ein entsprechender Hinweis steht.
Der Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt muss auch dann angegeben werden, wenn das Geschäft gegen Barzahlung erfolgt. (Schreiben vom 26.9.2005, Az: IV A 5 - S 7280 a - 82/05; Abruf-Nr. 053302 )