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  • 04.01.2010 | Umsatzsteuer

    BVerfG: Sicherheitsleistung muss zumutbar sein

    Das Finanzamt darf eine Sicherheitsleistung im Rahmen eines Verfahrens zur Aussetzung der Vollziehung nur verlangen, wenn sie für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden und damit ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen aufgehoben, wonach im Fall einer umstrittenen Umsatzsteuerfestsetzung der Unternehmer laufende Erlöse zurückzubehalten habe, die er als Sicherheitsleistung zur Verfügung stellen könne. Dies führe zu einer unzumutbaren Beschränkung des Rechtsschutzes, so das BVerfG.  

     

    Beachten Sie: Die Richter haben klargestellt, dass eine Sicherheitsleistung zwar angebracht ist, wenn die spätere Vollstreckung der Steuerforderung infolge der Aussetzung der Vollziehung wegen der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers gefährdet ist. In zwei Fällen ist von einer Sicherheitsleistung aber abzusehen:  

    • Ein für den Unternehmer günstiger Prozessausgang ist zu erwarten.
    • Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmers sind so schlecht, dass er im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, die Sicherheitsleistung zu erbringen.

    (Beschluss vom 22.9.2009, Az: 1 BvR 1305/09)(Abruf-Nr. 093479)  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 5 | ID 132507