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  • 01.07.2003 | Umsatzsteuer

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Rockkonzert

    Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent gilt für Leistungen von Theater, Orchester und Kammermusikensembles. Begünstigt sind auch Jazzkonzerte oder Veranstaltungen von Pop- und Rockgruppen. Dies gilt allerdings nicht, wenn die musikalische Darbietung im Rahmen einer Tanz-, Sport- oder ähnlichen Veranstaltung erfolgt. Abgrenzungsprobleme gibt es häufig bei Rockkonzerten. Dazu hatte das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz jetzt folgenden Fall zu entscheiden:

     Urteilsfall 

    Der Veranstalter hatte einen Saal gemietet und in der Mitte eine Bühne errichtet. Der Saal war für Rockkonzerte technisch ausgestattet. An den Seitenwänden befanden sich Verkaufsstände, an denen Getränke angeboten wurden. Der Besuch der Veranstaltung kostete Eintritt.

    Das Finanzamt wollte für die Eintrittsgelder den vollen Steuersatz. Begründung: Die Veranstaltung war kein Konzert, sondern ein Tanzvergnügen. Durch die Verpflichtung einer namhaften Band sollten - bei einem geringen Eintrittsgeld - hauptsächlich Erlöse aus dem Getränkeverkauf erzielt werden. Dem mochte sich das FG nicht anschließen.

    Der ermäßigte Steuersatz sei gerechtfertigt, weil der Live-Auftritt der Rock- oder Popgruppe im Vordergrund stand. Dass dabei auch Getränke konsumiert wurden und "die Jugendlichen tänzerische Bewegungen vollführt" haben, mache das Ganze nicht zu einer Tanzveranstaltung. Auch diene die Ankündigung als "Mega-Dance-Party" nur der Werbung. Auf den Charakter der Veranstaltung habe sie keinen Einfluss. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Urteil vom 22.5.2003, Az: 6 K 1712/01; Abruf-Nr.  031345 )

    Quelle: Ausgabe 07 / 2003 | Seite 5 | ID 95929