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  • 01.01.2004 | Umsatzsteuer für die private Kfz-Nutzung

    So ermitteln Sie den "Eigenverbrauch"

    Bei der Anschaffung unternehmerisch genutzter Fahrzeuge ist seit dem 1. Januar 2003 die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten wieder in voller Höhe abzugsfähig, wenn das Fahrzeug dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird (Ausgabe 8/2003, Seite 16). Im Gegenzug muss seit dem 1. Januar 2003 die private Kfz-Nutzung des Betriebs-Pkw wieder der Umsatzsteuer unterworfen werden. Lesen Sie nachfolgend, wie Sie die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ermitteln.

    Privatnutzung als "Eigenverbrauch" umsatzsteuerpflichtig

    Die Privatnutzung des Betriebs-Pkw ist eine der "sonstigen Leistung gegen Entgelt" gleichgestellte Leistung (§  3 Absatz 9a Nummer 1 UStG), ein "Verwendungseigenverbrauch". Als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt dafür werden fiktiv die anteiligen auf die Privatnutzung entfallenden Fahrzeugkosten angesetzt, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§  10 Absatz 4 Nummer 2 UStG).

    Wie hoch die Privatnutzung ist, können Sie anhand eines Fahrtenbuchs nachweisen. Vereinfachend können Sie auch die Ein-Prozent-Regelung oder die Schätzmethode anwenden.

    1. Fahrtenbuchmethode

    Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Privatnutzung sind die anteiligen Kosten, die auf die privat gefahrenen Strecken entfallen. Die Kosten müssen Sie mit Belegen nachweisen. Nicht mit Vorsteuer belastete Kosten (Kfz-Steuer, Versicherung) werden nicht berücksichtigt.

    Beachten Sie: Die Fahrten von der Wohnung zum Betrieb gelten im Gegensatz zur Ertragsteuer umsatzsteuerlich nicht als Privatfahrten.

    Beispiel
    Die laufenden Kfz-Kosten (netto) pro Jahr setzen sich zusammen aus
    Abschreibung 6.600 Euro
    Benzin 3.300 Euro
    Reparaturen 2.000 Euro
    Wagenwäsche 300 Euro
    Versicherung 1.100 Euro
    Kfz-Steuer 500 Euro
    gesamt 13.800 Euro
    davon mit Umsatzsteuer belastet 12.200 Euro

    Entfallen 30 Prozent der gesamten Fahrtstrecke auf Privatfahrten, müssen Sie pro Jahr 3.660 Euro (= 12.200 Euro x 30 %) der Umsatzsteuer unterwerfen, so dass Umsatzsteuer von rund 586 Euro fällig wird.

    2. Ein-Prozent-Regelung