25.07.2008 | Umsatzsteuer
Stromlieferungen an Dauercamper als Nebenleistung
Liefert ein Campingplatzbetreiber Strom an Dauercamper, handelt es sich um eine unselbstständige Nebenleistung zur steuerfreien Stellplatzvermietung. Folge: Die Stromlieferungen sind ebenfalls steuerfrei. Das gilt nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz auch, wenn die Stromlieferungen gesondert abgerechnet werden.
Beachten Sie: Die Finanzverwaltung sieht das natürlich anders und hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az: V R 91/07). (Urteil vom 4.7.2006, Az: 6 K 2565/03)(Abruf-Nr. 081629)
Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 5 | ID 120620