01.09.2006 | Umsatzsteuer
Vermietung von Kfz-Stellplätzen als eigenständige Leistung
Werden Büroräume und Kfz-Stellplätze unabhängig voneinander an denselben Mieter vermietet, ist die Vermietung der Stellplätze im Verhältnis zur Vermietung der Büroräume umsatzsteuerlich eigenständig zu beurteilen. Positive Folge: Der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Stellplätze ist möglich (§ 4 Nummer 12 Satz 2 Umsatzsteuergesetz), auch wenn die Büroräume nicht umsatzsteuerpflichtig vermietet werden (können), weil der Mieter zum Beispiel kein Unternehmer ist.
Unser Tipp: Für die Unabhängigkeit spricht es, so das Finanzgericht (FG) Niedersachsen im Urteilsfall, wenn
zwei voneinander unabhängige Mietverträge geschlossen werden und |
die Zahl der gemieteten Stellplätze in keiner festgelegten Relation zur jeweils angemieteten Büromietfläche steht. |
Wichtig: Anders ist es, wenn die Vermietung der Kfz-Stellplätze eng mit der Vermietung des Gebäudes verbunden und nur eine umsatzsteuerfreie Vermietung möglich ist. Dann liegt umsatzsteuerlich ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang vor, der insgesamt umsatzsteuerfrei ist und den Vorsteuerabzug ausschließt. Das ist nach Ansicht des FG zum Beispiel der Fall, wenn die Kfz-Stellplätze Teil ein und desselben Gebäudekomplexes sind und diese beiden Gegenstände von ein und demselben Vermieter an ein und denselben Mieter vermietet werden.
Beachten Sie: Das FG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen hat die Finanzverwaltung unter dem Aktenzeichen V B 12/06 Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (Urteil vom 9.11.2005, Az: 16 K 517/04; Abruf-Nr. 061906 )
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