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  • 01.07.2004 | Umsatzsteuer

    Voller Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten?

    Die Beschränkung des Vorsteuerabzugs aus Bewirtungskosten auf 80  Prozent (70 Prozent seit 1. Januar 2004) verstößt nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) München gegen Gemeinschaftsrecht (Urteil vom 13.11.2003, Az: 14 K 3488/02; Abruf-Nr.  041523 ). Begründung: Nach Artikel 17 Absatz 6 der 6. EG-Richtlinie konnten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) zwar sämtliche Vorsteuer-Abzugsbeschränkungen beibehalten, die bei Inkrafttreten der Richtlinie bereits existierten. Das deutsche Umsatzsteuer-Gesetz enthielt aber zu diesem Zeitpunkt keine Regelung, die den Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten einschränkte. Die Bundesregierung hätte daher eine Sondergenehmigung beim Rat der Europäischen Union einholen müssen. Das ist nicht geschehen.

    Unser Tipp: Das vor dem FG unterlegene Finanzamt hat Revision beim Bundesfinanzhof (Az: V R 76/03) eingelegt. Beantragen Sie daher im Rahmen Ihrer Umsatzsteuer-Erklärung bzw. -Voranmeldung den vollen Vorsteuerabzug aus den Bewirtungsaufwendungen. Das Finanzamt wird dies ablehnen. Legen Sie dagegen Einspruch ein. Damit ruht Ihr Verfahren bis zu einer Entscheidung des BFH . Stellen Sie zudem einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Die Oberfinanzdirektion Nürnberg hat die Finanzämter angewiesen, einem solchen Antrag stattzugeben (Verfügung vom 2.4.2004, Az: S 7303a - 4/St 43; Abruf-Nr.  041573 ).

    Quelle: Ausgabe 07 / 2004 | Seite 5 | ID 96131