01.10.2006 | Umsatzsteuer
Vorsteueransatz in der EÜR ist nicht nachträglich korrigierbar
Bezahlte Umsatzsteuer ist bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) als Betriebsausgabe abziehbar, wenn der Unternehmer vorsteuer-abzugsberechtigt ist. Wird die Vorsteuer irrtümlich den Anschaffungskosten zugeschlagen, kann dies bei einem bestandskräftigen Bescheid nicht durch eine Teilwertabschreibung im Folgejahr korrigiert werden. Die nicht sofort geltend gemachten Betriebsausgaben wirken sich somit erst über die "normale" Abschreibung aus, auch wenn dadurch das Zu- und Abflussprinzip durchbrochen wird. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall waren die Vorsteuerbeträge aus einem Hausbau irrtümlich den Herstellungskosten zugeschlagen worden. (Urteil vom 21.6.2006, Az: XI R 49/05; Abruf-Nr. 062453 )
Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 6 | ID 96612