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  • 26.06.2008 | Umsatzsteuerliche Folgen beachten

    Übertragung eines Miteigentumsanteils an einer nur teilweise vermieteten Immobilie

    Überträgt ein Vermietungsunternehmer Teile einer umsatzsteuerpflichtig vermieteten Immobilie auf einen Angehörigen und vermietet die entstehende Bruchteilsgemeinschaft weiter umsatzsteuerpflichtig, ist die Übertragung umsatzsteuerlich eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen. Folge: Die Vorsteuer muss nicht berichtigt werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im letzten Jahr entschieden (Urteil vom 6.9.2007, Az: V R 41/05; Abruf-Nr. 073210; Ausgabe 1/2008, Seite 18).  

     

    Jetzt hat der BFH seine Rechtsprechung auf den Fall ausgeweitet, dass der bisherige Alleineigentümer die Immobilie nicht in vollem Umfang umsatzsteuerpflichtig vermietet, sondern teilweise für sein Einzelunternehmen verwendet. Auch dann kann die Übertragung eines Miteigentumsanteils auf einen Angehörigen zu einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen führen (Urteil vom 22.11.2007, Az: V R 5/06; Abruf-Nr. 080592).  

     

    Umsatzsteuerliche Folgen

    Die nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt nur für den fremdvermieteten Teil der Immobilie vor (= keine Vorsteuerberichtigung). Für die umsatzsteuerlichen Folgen für den bisher nicht vermieteten Immobilienteil kommt es darauf an, wie dieser nach der teilweisen Übereignung genutzt wird. Wird er vom bisherigen Alleineigentümer weiter für eigene betriebliche Zwecke genutzt, sind die Eigentumsverhältnisse und der Anteil an der Gesamtfläche der Immobilie entscheidend.