Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · PV-Anlagen

    PV-Anlagen-GbR liefert Strom an Schwester-GbR: So gehen Sie bei USt und ESt richtig vor

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Auf der Gewerbeimmobilie einer Personengesellschaft wird eine PV-Anlage installiert. Das ist in der Praxis keine Seltenheit. Soll der erzeugte Strom auch in der Immobilie verbraucht werden, wird oft eine Schwester-Personengesellschaft gegründet, die den Strom dann an die Personengesellschaft verkauft. Auch das ist weder Seltenheit noch Hexerei. Knifflig wird es in Sachen Umsatz- und Einkommensteuer. Was gilt da? Auch mit Blick auf § 3 Nr. 72 EStG? Und was ändert sich, wenn die Schwester-Personengesellschaft den erzeugten Strom unentgeltlich überlässt? SSP klärt auf. |

    Der Musterfall: PV-GbR liefert Strom an Schwester-GbR

    Die ABC-GbR (auch möglich: OHG, KG) ist Eigentümerin einer Immobilie. Darin betreibt sie einen Gewerbebetrieb. 2022 hat sie darauf eine PV-Anlage (< 30 kWp) mit Batteriespeicher errichtet. Für deren Betrieb wurde eine zweite Gesellschaft gegründet, die PV-GbR. Sie besteht nur aus Personen, die auch an der ABC-GbR beteiligt sind (Schwester-Personengesellschaft mit beteiligungsidentischen Beteiligungsverhältnissen). Der von der PV-GbR erzeugte Strom wird vorrangig an die ABC-GbR veräußert ‒ zu fremdüblichen Preisen zzgl. Umsatzsteuer. Auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung hat die PV-GbR nämlich verzichtet. Soweit der Strom von der ABC-GbR nicht benötigt wird, speist ihn die PV-GbR ins Netz des örtlichen Betreibers ein. Dafür erhält sie eine Vergütung nach dem EEG zzgl. Umsatzsteuer.

     

    Das gilt für die Umsatzsteuer

    Mit dem Verkauf des erzeugten Stroms an die ABC-GbR bzw. den Netzbetreiber erbringt die PV-GbR umsatzsteuerbare und -pflichtige Umsätze. Auf die Umsätze erhebt das Finanzamt Umsatzsteuer, da die PV-GbR wirksam auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat. Das bedeutet konkret: Die PV-GbR muss 19/119tel der erhaltenen Umsatzerlöse an das Finanzamt abführen ‒ und zwar nicht nur für 2022, sondern auch für die Folgejahre.