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  • 26.02.2009 | Umsatzsteuervoranmeldungen 2009

    Steuerstundung durch höhere Schwellenwerte und Kombination mit Dauerfristverlängerung

    Unternehmer müssen je nach der Höhe ihrer Umsatzsteuerzahlungen monatlich oder vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen. Bei sehr geringen Umsätzen können die Umsatzsteuer­daten auch nur in der Umsatzsteuerjahreserklärung mitgeteilt werden. Weil jetzt die Schwellenwerte erhöht wurden, können 2009 einige Unternehmer zu „Quartalmeldern“ werden. Kombiniert mit einer Dauerfristverlängerung winkt alle drei Monate eine zinslose Stundung.  

    Höhere Schwellenwerte

    Die bisherigen Schwellenwerte (§ 18 Absatz 2 Umsatzsteuergesetz [UStG]wurden zum 1. Januar 2009 wie folgt erhöht („Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens“; Abruf-Nr. 083928):  

     

    Überblick Schwellenwerte  

     

    Neue Rechtslage  

    Bisherige Rechtslage  

    Umsatzsteuer im
    vorangegangenen Kalenderjahr  

    Jahreserklärung  

    unter 1.000 Euro  

    unter 512 Euro  

    Vierteljährliche Umsatz­steuervoranmeldung  

    mehr als 1.000 Euro und unter 7.500 Euro  

    mehr als 1.000 Euro und unter 6.136 Euro  

    Monatliche Umsatz­steuervoranmeldung  

    mehr als 7.500 Euro  

    mehr als 6.136 Euro  

     

    Beispiel

    Ein Unternehmer hat jährlich eine Umsatzsteuerlast (= Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuer) von 6.500 Euro. Bislang musste er somit monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. 2009 muss er nur vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Hat das Finanzamt ihm diese Erleichterung noch nicht mitgeteilt, sollte er einen Antrag auf Umstellung von der monatlichen zur vierteljährlichen Abgabe stellen.  

    Unser Tipp: Bei hohen Vorsteuererstattungen, kann es sinnvoll sein, von der vierteljährlichen zur monatlichen Abgabe zu wechseln. So kommen Sie schneller an Ihr Geld. Die Umstellung ist zulässig, wenn im Vorjahr die Erstattungen mehr als 7.500 Euro (bisher 6.136) betragen haben (§ 18 Absatz 2a UStG).