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  • 25.05.2009 | Unterhaltsaufwendungen

    Bei Angehörigen im Ausland gilt die Erwerbsobliegenheit

    Bei Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland wird nicht vermutet, dass sie sich selbst nicht unterhalten können. Das hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Das hat zur Folge, dass in Auslands­fällen die Erwerbsobliegenheit uneingeschränkt gilt. Der Unterhalt­zahlende muss deshalb nachweisen, warum der unterstützte Angehörige keine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann.  

    Unser Tipp: Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az: VI R 5/09). Betroffene Steuerzahler können daher Einspruch einlegen. (Urteil vom 6.11.2008, Az: 13 K 13009/08)(Abruf-Nr. 090945)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 2 | ID 127118