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  • 01.11.2003 | Unterhaltsleistungen

    Eltern unterstützten verheiratetes Kind

    Eltern können Unterhaltszahlungen an Kinder bis zu einem Betrag von 7.188 Euro im Jahr als außergewöhnliche Belastung geltend machen (§  33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz). Voraussetzung ist, dass sie für das Kind keinen Anspruch auf Kindergeld oder auf den Kinderfreibetrag haben. Eigene Einkünfte des Kinder mindern den abzugsfähigen Betrag. Dazu hat jetzt das Finanzgericht (FG) Münster entschieden: Unterstützen Eltern ein verheiratetes Kind, darf nur die Hälfte des gesamten Familieneinkommens des Kindes mindernd berücksichtigt werden. Die Eltern konnten daher zumindest einen Teil ihrer Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung abziehe

     Beispiel 

    Herbert Müller zahlt seinem Sohn Max 7.200 Euro Unterhalt im Jahr. Max lebt mit seiner Ehefrau in einem Haushalt. Er erzielt im Jahr eigene Einkünfte von 9.000 Euro. Seine Frau hat keine. Seine Eltern können als außergewöhnliche Belastung geltend machen:

    Gesamte Einkünfte Sohn und Schwiegertochter 9.000 Euro
    Davon dem Sohn zuzurechnen 4.500 Euro
    ./. anrechnungsfreier Betrag 624 Euro
    = Anrechnungsbetrag 3.876 Euro
    Höchstbetrag 7.188 Euro
    ./. Anrechnungsbetrag 3.876 Euro
    Als außergewöhnliche Belastung der Eltern abzugsfähig 3.312 Euro

    Wären die Einkünfte allein dem Sohn zugerechnet worden, weil dieser sie auch erwirtschaftet hat, wäre der Anrechnungsbetrag mit 8.376 Euro höher gewesen als der abzugsfähige Höchstbetrag. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung wäre nicht mehr möglich gewesen.

    Beachten Sie: Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof (Aktenzeichen III R 25/03) eingelegt. (Urteil vom 18.3.2003, Az: 13 K 7123/99; Abruf-Nr.  032054 )

    Quelle: Ausgabe 11 / 2003 | Seite 3 | ID 95995