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  • 01.04.2004 | Unterhaltsleistungen

    "Ex" darf nicht an Steuer-Vorteil verdienen

    Eine wichtige Information für alle Geschiedenen, die wieder verheiratet sind, kommt vom Bundesverfassungsgericht: Wenn der Gesetzgeber Steuervorteile für eine bestehende Ehe vorgesehen hat, müssen diese Vorteile auch der bestehenden Ehe zukommen. Das heißt: Wer auf Grund seiner erneuten Heirat steuerliche Vorteile durch den Splittingtarif erlangt, darf diesen Vorteil behalten. Er muss diesen nicht mehr an den früheren Ehepartner im Rahmen des Geschiedenenunterhalts weiterreichen, wie es in der Vergangenheit üblich war. (Beschluss vom 7.10.2003, Az: 1 BvR 246/93; Az: 1 BvR 2298/94; Abruf-Nr.  040551 )

    Quelle: Ausgabe 04 / 2004 | Seite 3 | ID 96080