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  • 29.06.2009 | Unterhaltsleistungen

    Für die Palästinensischen Gebiete gilt ab sofort Ländergruppe 4

    Bei Unterhaltszahlungen in die Palästinensischen Gebiete gelten ab sofort nur noch die Pauschbeträge der Ländergruppe 4. Bislang wurde die Ländergruppe 1 (für Israel) zugrunde gelegt. Das entspricht aber aus Sicht des Bundesfinanzminis­teriums (BMF) nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen. Bei der nächsten Überarbeitung der Ländergruppeneinteilung sollen die Palästinensischen Gebiete dann gesondert ausgewiesen werden.  

    Hintergrund: Für Unterhaltszahlungen ins Ausland gilt in vielen Fällen ein niedrigerer Höchstbetrag als 7.680 Euro. Denn der Unterhalt leistende Steuerzahler soll seine Aufwendungen nur insoweit abziehen können, wie sie nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind. Das BMF hat deshalb alle Länder abhängig vom Pro-Kopf-Einkommen der Bevölkerung in vier Gruppen aufgeteilt. Je nach Gruppe können maximal 7.680 Euro (100%), 5.760 Euro (75%), 3.840 Euro (50%) oder 1.920 Euro (25%) geltend gemacht werden. (Oberfinanzdirektion Hannover, Verfügung vom 30.4.2009, Az: S 2285 - 232 - StO 236)(Abruf-Nr. 091773)  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2009 | Seite 2 | ID 127956