01.11.2007 | Unterhaltsleistungen
Keine Opfergrenze bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft?
Unterhaltsleistungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen ohne Ansatz der Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Nichteheliche Lebensgemeinschaften werden bei der Sozialhilfe wie Ehepaare behandelt. Das heißt: Verdient ein Lebenspartner zu viel, erhält der andere keine Sozialleistungen. Und so war es auch im Urteilsfall. Weil der Mann aber selbst nicht sehr gut verdiente, kam die Opfergrenze zum Tragen (mehr zur Opfergrenze in Ausgabe 7/2003, Seite 10). Statt 5.969 Euro (Hälfte seines Nettoeinkommens) sollte er nur 2.741 Euro abziehen dürfen. Das sah das FG erfreulicherweise anders. Die sozialrechtliche vorrangige Unterhaltspflicht (Einkommen des Lebenspartners wird bei Sozialleistungen berücksichtigt) müsse auch steuerlich gelten.
Unser Tipp: Die Finanzverwaltung will das Urteil vom Bundesfinanzhof prüfen lassen (Az: III R 23/07). Betroffene Steuerzahler sollten daher zunächst den maximal möglichen Betrag (Hälfte des Nettoeinkommens, maximal 7.680 Euro) steuermindernd geltend machen. Berücksichtigt das Finanzamt wegen der Opfergrenze nur einen geringeren Betrag, sollten sie unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen. (Urteil vom 20.2.2007, Az: 13 K 206/05)(Abruf-Nr. 073066)