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  • 01.12.2003 | Unterhaltsleistungen

    Unterhalt an im Ausland lebenden Ex-Ehepartner

    Unterhaltsleistungen an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten können bis maximal 13.805 Euro im Jahr als Sonderausgabe abgezogen werden. Bedingung: Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss den erhaltenen Unterhalt versteuern. Lebt der Ex-Partner in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), gibt es den Sonderausgabenabzug nur, wenn die ausländische Finanzbehörde bescheinigt, dass der Unterhalt versteuert werden muss (§  1a Absatz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz).

    Da zum Beispiel in Österreich Unterhaltszahlungen nicht versteuert werden müssen, ist für Unterhaltsleistungen an in Österreich lebende Ex-Partner kein Sonderausgabenabzug möglich. Diese Einschränkung verstößt möglicherweise gegen EU-Recht. Der Bundesfinanzhof hat die Frage deshalb dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt.

    Unser Tipp: Bis zur Entscheidung des EuGH sollten betroffene Steuerzahler den Sonderausgabenabzug für die Unterhaltsleistungen beantragen. Verweigert das Finanzamt den Abzug, müssen Sie Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen. (Beschluss vom 22.7.2003, Az: XI R 5/02; Abruf-Nr.  032175 )

    Quelle: Ausgabe 12 / 2003 | Seite 4 | ID 96013