01.09.2003 | Unterhaltsleistungen
Unterhaltspflicht bei nichtehelichen Kindern
In der Juli-Ausgabe ( Seite 10 ) haben wir Sie über die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen an Lebenspartner und Verwandte informiert.
Dazu ein ergänzender Hinweis: Auch der Vater eines nichtehelichen Kindes ist gegenüber der Mutter zum Unterhalt verpflichtet. Die gesetzliche Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor und endet spätestens drei Jahre nach der Geburt (§ 1615I Bürgerliches Gesetzbuch). Betreut der Vater das Kind und kann deshalb von ihm keine Erwerbstätigkeit erwartet werden, hat der Vater einen Unterhaltsanspruch gegen die Mutter.
Unser Tipp: Leben die Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft, erkennt das Finanzamt ohne besonderen Nachweis 7.188 Euro als außergewöhnliche Belastung an. In allen anderen Fällen müssen die Zahlungen nachgewiesen werden.