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  • 01.05.2005 | Verbesserte Kontrollmöglichkeiten für Finanzverwaltung

    Die Anlage EÜR jetzt in abgewandelter Form

    Ende 2003 schockte das Bundesfinanzministerium (BMF) alle Selbstständigen und Gewerbetreibenden, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Für 2004 sollte die bislang formlose Einnahmen-Überschuss-Rechnung durch ein zweiseitiges Formular ersetzt werden. Nach heftiger Kritik wurde der Vordruck zurückgezogen und für 2004 auf die Abgabe der Anlage EÜR verzichtet.

    Inzwischen hat das BMF eine neue Anlage EÜR veröffentlicht (Schreiben vom 10.2.2005, Az: IV A 7 - S 1451 - 14/05; Abruf-Nr. 050467 ). Sie wurde übersichtlicher gestaltet und hat jetzt einen Umfang von vier Seiten. In der dazugehörigen Anleitung stellt das BMF zudem ein Muster für ein Anlagenverzeichnis und einen Berechnungsbogen für die Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen zur Verfügung.

    Unser Service: Den Vordruck und die Anleitung zum Ausfüllen der Anlage EÜR finden Sie im Online-Service unter der Rubrik "Arbeitshilfen" .

    Wann müssen Sie die Anlage EÜR abgeben?

    Die Anlage EÜR müssen Sie erstmals für Wirtschaftsjahre einreichen, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen. Sie müssen für jeden Betrieb eine gesonderte Anlage abgeben. Auszufüllen sind nur die weißen Felder und die nur, wenn bei Ihnen die entsprechenden Positionen vorliegen.

    Wichtig: Liegen Ihre Betriebseinnahmen (Zeile 12 des Vordrucks) unter 17.500 Euro im Jahr, müssen Sie die Anlage EÜR nicht ausfüllen. Sie können Ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung weiterhin formlos erstellen.

    Unser Tipp: Um den Mehraufwand durch die Anlage EÜR in Grenzen zu halten, sollten Sie bereits jetzt Ihre Buchführung darauf abstimmen.

    Bessere Kontrollmöglichkeiten für Finanzverwaltung