01.05.2003 | Verbesserungen für Arbeitgeber
Keine Nachforderung von Sozialbeiträgen bei verschwiegener Beschäftigung
Die Vergünstigungen für Minijobs gelten nur dann uneingeschränkt, wenn es sich um die einzige (Neben)-Beschäftigung des Arbeitnehmers handelt. Es sollen aber keine Sozialbeiträge nachgefordert werden, wenn durch die Zusammenrechnung der Entgelte nachträglich eine Sozialversicherungspflicht festgestellt wird. Trotzdem muss der Arbeitgeber - ob in der Wirtschaft oder im Privathaushalt - bei der Einstellung eines Mini-Jobbers prüfen, ob der Arbeitnehmer noch weiteren Beschäftigungen nachgeht. Lesen Sie nachfolgend, wie Sie dieser Pflicht am besten nachkommen.
Sozialversicherungspflicht erst ab Bekanntgabe
Die Minijobber sind - wie alle Beschäftigten - nach § 28o Sozialgesetzbuch IV verpflichtet, dem Arbeitgeber die Angaben zu machen, die dieser zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung braucht. Dazu gehört auch, den Arbeitgeber über weitere Minijobs bzw. eine Hauptbeschäftigung zu informieren. Verschweigt der Arbeitnehmer weitere Beschäftigungen bzw. macht er falsche Angaben, ist der Arbeitgeber künftig vor Beitragsnachzahlungen geschützt. Die Sozialversicherungspflicht tritt erst mit Bekanntgabe durch die Bundesknappschaft oder einen Rentenversicherungsträger ein.
Beispiel Frau Müller arbeitet seit Jahren für monatlich 300 Euro bei Arbeitgeber A. Am 1. August 2003 nimmt sie einen weiteren Minijob bei Arbeitgeber B auf (Verdienst monatlich 200 Euro). Frau Müller informiert keinen ihrer Arbeitgeber über die jeweils andere Beschäftigung. Beide Arbeitgeber melden Frau Müller daher bei der Bundesknappschaft als geringfügig entlohnte Beschäftigte. Am 2. April 2004 stellt die Bundesknappschaft bei einem Datenabgleich fest, dass Frau Müller zwei Minijobs ausübt. Die Bundesknappschaft teilt beiden Arbeitgebern mit Bescheid vom 9. April 2004 mit, dass Frau Müller ab dem 16. April 2004 sozialversicherungspflichtig ist. Für die Zeit bis zum 15. April zahlen beide Arbeitgeber 25 Prozent Pauschalabgabe. | |
Pflichten des Arbeitgebers
Der Eintritt der Versicherungspflicht wird nicht hinausgeschoben, wenn es der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den versicherungsrechtlichen Sachverhalt aufzuklären. Als Arbeitgeber sind Sie daher gut beraten, sich bei der Beschäftigung von Minijobbern genau an die gesetzlichen Vorschriften über die Führung der Lohnunterlagen und die Meldungen zu halten. Im Einzelnen sollten Sie Folgendes beachten:
1. | Fragen Sie den Minijobber bei der Einstellung nach weiteren Beschäftigungsverhältnissen (Minijobs und Hauptbeschäftigungen). Nehmen Sie die schriftliche Erklärung zu den Lohnunterlagen. |
2. | Melden Sie den Minijobber innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Beschäftigung bei der Bundesknappschaft an. |
Quelle:
Ausgabe 05 / 2003 | Seite 19 | ID 95904
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