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  • 01.03.2005 | Verluste

    Mindestbesteuerung verfassungswidrig?

    Von 1999 bis 2003 war die Verlustverrechnung zwischen verschiedenen Einkunftsarten durch §  2 Absatz 3 Einkommensteuergesetz stark eingeschränkt: Überstiegen die Verluste aus einer Einkunftsart 51.500 Euro im Jahr (Ehepaare: 103.000 Euro), durften sie nur teilweise im gleichen Jahr mit Gewinnen bzw. Überschüssen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Der nicht verrechenbare Teil des Verlusts konnte nur über den Verlustvor- bzw. -rücktrag in anderen Jahren geltend gemacht werden. Wegen verfassungsrechtlicher Bedenken wurde diese Vorschrift mit Wirkung ab 2004 ersatzlos gestrichen. Für Altfälle ist trotzdem die Rechtsprechung des BFH zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung wichtig: Die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit hatte der BFH im Jahr 2001 für Fälle bestätigt, in denen Bezieher hoher Einkünfte gezielt so investierten, dass dabei unter dem Strich hohe Verluste herauskamen.

    In einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung bezweifelt der BFH jetzt aber erneut die Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung in Fällen, in denen die Verluste insgesamt höher sind als die gesamten positiven Einkünfte. Denn in diesen Fällen wird Einkommensteuer festgesetzt, obwohl dem Steuerzahler wegen des Gesamtverlustes in einem Jahr nicht einmal das Existenzminimum bleibt.

    Wichtig: Der BFH beschränkte sich ausdrücklich auf Fälle mit "echten" Verlusten, also Fällen, in denen der tatsächliche Mittelabfluss höher war als die positiven Einkünfte. In die Kategorie "echte Verluste" dürften auch "normale" Abschreibungen fallen.

    Unser Tipp: Es ist bereits ein Hauptsacheverfahren beim BFH anhängig (Az: XI R 26/04). Bis zu einer Entscheidung sollten Sie Bescheide für die Jahre 1999 bis 2003 offen halten, in denen Einkommensteuer trotz negativen Gesamteinkommens festgesetzt wurde. (Beschluss vom 7.7.2004, Az: XI B 231/02; Abruf-Nr.  043231 )

    Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 1 | ID 96258