25.05.2009 | Vermietung
Beiträge zur Instandhaltungsrücklage - Werbungskostenabzug
Die Beiträge zur Instandhaltungsrücklage kann der Wohnungseigentümer erst in dem Steuerjahr als Werbungskosten für seine vermietete Eigentumswohnung abziehen, wenn der Verwalter sie tatsächlich für Erhaltungsmaßnahmen ausgegeben hat. Damit bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung. Steuerexperten waren aufgrund des inzwischen geänderten Wohnungseigentumsgesetzes davon ausgegangen, dass diese Rechtsprechung überholt sei. Das sah der BFH leider anders. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Beiträge zur Instandhaltungsrücklage als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abgezogen werden können, sei unabhängig davon zu beurteilen, wie die Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer zur Eigentümergemeinschaft zivilrechtlich einzustufen sind. Dies folge schon daraus, dass erst bei Verwenden der Rücklage beurteilt werden kann, ob die Maßnahmen zu Erhaltungsaufwand (= sofort abziehbare Werbungskosten) oder zu Herstellungskosten führen.
Unser Tipp: Diese Rechtsprechung führt zu nicht sachgerechten Ergebnissen, wenn der Eigentümer eine Wohnung mit einer noch nicht aufgebrauchten Instandhaltungsrücklage verkauft. Denn dann kann der Käufer (wenn er die Wohnung weiter vermietet) die früher vom Verkäufer verausgabten Beiträge zur Instandhaltungsrücklage als Werbungskosten ansetzen. Also Gelder, die er nicht selbst gezahlt hat. Das sieht auch der BFH so. Er rät deshalb dem Verkäufer, die noch nicht verausgabten Beiträge zur Instandhaltungsrücklage bei der Höhe des Kaufpreises zu berücksichtigen. (Beschluss vom 9.12.2008, Az: IX B 124/08)(Abruf-Nr. 090692)