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  • 27.10.2008 | Vermietung

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Messezimmern

    Wer Messebesuchern vor Ort Zimmer vermietet, kann damit steuerlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Dabei darf das Finanzamt die Einkünfteerzielungsabsicht aber nicht allein deswegen verneinen, weil es aufgrund fehlender räumlicher Trennung zum Wohnbereich des Vermieters an der vermeintlich notwendigen Abgeschlossenheit der vermieteten Räume mangelt und die Räume daher jederzeit auch selbst genutzt werden könnten. Denn das Vermietungsobjekt muss nicht zwingend eine (abgeschlossene) Wohnung sein. Auch ein bestimmter Teil eines Grundstücks oder Gebäudes (zum Beispiel ein möbliertes Zimmer) kann steuerlich wirksam vermietet werden.  

    Beachten Sie: Der Bundesfinanzhof hat den Fall an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen. Das FG muss jetzt anhand der für die Vermietung von Ferienwohnungen geltenden Grundsätze (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 20.11.2003, Az: IV C 3 – S 2253 – 98/03 II; Abruf-Nr. 083108) die Einkünfteerzielungsabsicht prüfen. (Urteil vom 4.3.2008, Az: IX R 11/07)(Abruf-Nr. 083029)  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2008 | Seite 5 | ID 122394