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  • 22.02.2008 | Vermietung

    Erhaltungsaufwand für teilweise vermietetes Zweifamilienhaus

    Wird eine Fassadenverkleidung nur am vermieteten Obergeschoss angebracht, sind die Aufwendungen in voller Höhe sofort als Werbungskosten abziehbar. Im Urteilsfall ging es um ein Zweifamilienhaus, bei dem nur das Obergeschoss vermietet war. Im Erdgeschoss wohnten die Vermieter. Um eine Fassadenverkleidung im Obergeschoss anbringen zu können, musste der Dachüberstand verlängert und die Regenrinnen erneuert werden. Das Finanzamt gewährte nur einen anteiligen Werbungskostenabzug, weil Dach und Fassade Bestandteile des gesamten Gebäudes seien. Das sah der Bundesfinanzhof anders: Die Aufwendungen für die Fassadenverkleidung (und die damit verbundene Dachverlängerung und die neuen Regenrinnen) lassen sich eindeutig dem vermieteten Obergeschoss zuordnen. Die Vermieter durften sie deshalb voll als Werbungskosten abziehen. (Urteil vom 25.9.2007, Az: IX R 43/06)(Abruf-Nr. 080044

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 4 | ID 117617