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  • 01.04.2007 | Vermietung

    Anbringen einer Fassadenbekleidung im Obergeschoss

    Wird eine Fassadenbekleidung nur am vermieteten Obergeschoss angebracht, sind die Aufwendungen in voller Höhe sofort als Werbungskosten abzugsfähig. In dem vom Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschiedenen Fall ging es um ein Zweifamilienhaus, bei dem nur das Obergeschoss vermietet war. Im Erdgeschoss wohnten die Vermieter selbst. Um die Fassadenbekleidung im Obergeschoss anbringen zu können, musste auch der Dachüberstand verlängert und die Regenrinnen erneuert werden. Das Finanzamt ließ nur einen anteiligen Werbungskostenabzug zu, weil Dach und Fassade Bestandteile des gesamten Gebäudes seien. Das sah das FG anders: Die Aufwendungen für die Fassadenbekleidung (und die damit verbundene Dachverlängerung und die neuen Regenrinnen) lassen sich eindeutig dem vermieteten Obergeschoss zuordnen.

    Beachten Sie: Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az: IX R 43/06). (Urteil vom 17.8.2006, Az: 14 K 210/02; Abruf-Nr.  070750 )

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 5 | ID 96721

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