25.07.2008 | Vermietung
Keine Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht trotz Abriss
Die Anerkennung von Vermietungsverlusten (Einkünfteerzielungsabsicht) ist immer wieder ein Streitpunkt vor den Finanzgerichten. Strittig sind besonders Fälle, in denen die Immobilie längere Zeit leer steht und/oder abgerissen und durch eine neue ersetzt wird. Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt: Ein Abbruch allein lässt die Einkünfteerzielungsabsicht nicht wegfallen. Zwar bringe der Vermieter mit dem Abriss zum Ausdruck, dass er das Grundstück mit der vorhandenen Bebauung nicht mehr vermieten will. Entscheidend sei aber, ob er das Grundstück mit einer neuen Bebauung nach wie vor vermieten wolle. Deshalb muss das Finanzamt unabhängig von der Beseitigung der Bausubstanz prüfen, ob der Vermieter seine Einkünfteerzielungsabsicht aufgegeben hat. Dabei sind nicht nur die Verhältnisse des Abbruchjahres zugrunde zu legen, sondern auch künftige Entwicklungen zu beachten. Werden zum Beispiel schon vor bzw. kurz nach dem Abriss wieder Bauplanungen für eine neues Vermietungsobjekt aufgenommen, spricht dies für eine weiterhin bestehende Einkünfteerzielungsabsicht. (Urteil vom 19.12.2007, Az: IX R 50/07)(Abruf-Nr. 081820)