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  • 01.08.2005 | Vermietung

    Marktübliches Damnum bleibt vorerst sofort abziehbar

    Vorauszahlungen auf Nutzungsüberlassungen von mehr als fünf Jahren (zum Beispiel bei Erbbaurechten) sind gleichmäßig auf den Zeitraum zu verteilen, für den sie geleistet werden (Ausgabe 3/2005, Seite 18).

    Bei Darlehen, bei denen das Damnum vor dem 1. Januar 2006 abgeflossen ist, bleibt es bis zu einer Neuregelung bei der bisherigen Verwaltungspraxis. Ein marktübliches Damnum kann bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Zeitpunkt der Zahlung voll als Werbungskosten abgezogen werden. Marktüblich ist es, wenn für ein Darlehen in einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Damnum von bis zu fünf Prozent vereinbart worden ist. (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 5.4.2005, Az: IV A 3 - S 2259 - 7/05; Abruf-Nr.  051215 )

    Quelle: Ausgabe 08 / 2005 | Seite 4 | ID 96353