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  • 02.10.2008 | Vermietung

    Ortsübliche Miete bei verbilligt überlassener Wohnung

    Vermieten Sie eine Wohnung verbilligt, erhalten Sie nur dann den vollen Werbungskostenabzug, wenn die Miete mindestens 75 Prozent der orts­üblichen Miete beträgt. Die Finanzverwaltung hat jetzt klargestellt, dass Sie dabei den untersten Wert innerhalb einer Mietpreisspanne wählen können. Insoweit wurde das Urteil des Bundesfinanzhofs zur Überlassung einer Wohnung an einen Arbeitnehmer (Urteil vom 17.8.2005, Az: IX R 10/05; Abruf-Nr. 053353; Ausgabe 3/2006, Seite 4) auf die Einkünfte aus Vermietung nach § 21 Einkommensteuergesetz übertragen.  

    Beachten Sie: Diese Sichtweise der Finanzverwaltung ist zu begrüßen. Allerdings besteht weiterhin das Problem, überhaupt die ortsübliche Miete zu ermitteln. Denn verlässliche Zahlen sind und bleiben Mangelware. (Oberfinanzdirektion Rheinland, Kurzinformation Einkommensteuer 82/2007 vom 17.12.2007)(Abruf-Nr. 082162)  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2008 | Seite 5 | ID 121776