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  • 26.06.2008 | Vermietung

    Steuerbegünstigter Abbruch nach Aufgabe der Vermietung

    Lassen Sie ein bislang vermietetes Gebäude abreißen, weil Sie es aufgrund von Mängeln nicht mehr vermieten können, dürfen Sie die Abbruchkosten und den Restwert des Gebäudes als Werbungskosten bei Ihren Vermietungseinkünften abziehen. Das gilt auch, wenn Sie anschließend ein selbstgenutztes Gebäude errichten. Im Urteilsfall hatte ein Ehepaar 1990 ein Grundstück erworben. Das darauf in den 50iger Jahren errichtete Zweifamilienhaus vermieteten sie zunächst. Eine Wohnung stand ab Mai 1998 leer. Auch die zweite Wohnung wurde wegen erheblicher baulicher Mängel gekündigt. Weil die Sanierung teurer werden würde als ein Neubau, entschlossen sich die Eheleute nach vorheriger Beratung mit ihrem Architekten für einen Neubau. Das Ehepaar machte die Abbruchkosten (6.380 DM) und den „Restbuchwert“ (105.920 DM) des Gebäudes als Werbungskosten geltend. Der Bundesfinanzhof gab ihnen Recht, weil der Grund für den Abriss zumindest ganz überwiegend „während der Vermietung des Grundstücks“ entstanden war. Die Vielzahl der Baumängel und der sich daraus ergebende wirtschaftliche Verbrauch des Gebäudes sei in der Zeit der Vermietung durch die Eheleute von 1990 bis 1998 entstanden. Bei dieser Sachlage sei ein Abbruch als durch die Vermietung veranlasst anzusehen.  

    Unser Tipp: Geben Sie in solchen Fällen rechtzeitig ein Gutachten in Auftrag, das den schlechten Zustand des Hauses dokumentiert. (Urteil vom 31.7.2007, Az: IX R 51/05)(Abruf-Nr. 080265

    Quelle: Ausgabe 07 / 2008 | Seite 5 | ID 119972