01.05.2007 | Vermietung
Umfang der Vermietungsbemühungen bei Leerstand
Wenn nach dem Auszug eines Mieters oder nach dem Ende einer Selbstnutzung die Wohnung vorübergehend leer steht und wieder vermietet werden soll, darf der Vermieter die während des Leerstands entstandenen Kosten (Schuldzinsen, Abschreibung, laufende Kosten) als Werbungskosten abziehen. Voraussetzung ist aber, dass er sich in der Leerstandszeit "ernsthaft und nachhaltig" um eine Vermietung bemüht hat. Über den Umfang und den Nachweis dieser Bemühungen entbrennt regelmäßig Streit zwischen Finanzämtern und Vermietern. Jetzt hat der Bundesfinanzhof Gelegenheit, sich zu den Anforderungen zu äußern. Er hat die Revision in einem Fall zugelassen (Az: IX R 1/07), in dem dem Finanzgericht Köln die Bemühungen des Vermieters nicht ausgereicht hatten.
Unser Tipp: Betroffene Vermieter sollten unter Hinweis auf das anhängige Verfahren ihre Steuerbescheide offen halten. (Urteil vom 19.4.2006, Az: 5 K 3607/04; Abruf-Nr. 070755 )