17.12.2010 | Vermietung
Verluste bei Gewerbeobjekten: Neue Nachweishürden
Wer Gewerbeobjekte vermietet, ist mehr noch als bei der Vermietung von Wohngebäuden verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die Objekte „vermietbar“ zu machen. Bei einer langfristigen Vermietung von Gewerbeobjekten kann die Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters - im Gegensatz zu Wohngebäuden - nämlich nicht grundsätzlich vermutet werden, wenn Werbungskostenüberschüsse vorliegen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt (Urteil vom 20.7.2010, Az: IX R 49/09; Abruf-Nr. . Bei Gewerbeimmobilien ist vielmehr in jedem Fall einzeln festzustellen, ob über die voraussichtliche Dauer der Nutzung ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen ist. Die Nachweispflicht, dass trotz Verlusten eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht, liegt beim Vermieter.
Praxishinweis: Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt kein Markt besteht und sich die Flächen nur sporadisch zu einem geringen Preis vermieten lassen, verlangt der BFH Maßnahmen, die auf einen vermietbaren Zustand des Objekts hinwirken. Dazu können laut BFH auch bauliche Umgestaltungen notwendig sein. Wenn jemand untätig bleibt, spricht dies gegen den Entschluss zu vermieten oder für die Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht. |