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  • 01.07.2005 | Vermietung

    Vermietung an den Verkäufer nach einer Räumungsfrist

    Wie ist der Zeitraum steuerlich zu behandeln, wenn der Verkäufer nach dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums die Immobilie noch eine Zeit lang nutzen darf und anschließend das Haus vom Käufer anmietet? In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall war hinsichtlich der Besitzübergabe Folgendes im Kaufvertrag vereinbart:

    "Die Besitzübergabe erfolgt am 1. September 2001. Damit gehen sämtliche Nutzen, Lasten und die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Verkehrssicherungspflicht auf den Käufer über. Die Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben trägt der Käufer ab 1. September 2001. Der Käufer räumt dem Verkäufer das Recht ein, den Vertragsgegenstand bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 zu nutzen. Eine Nutzungsentschädigung wird nicht geschuldet. Die anfallenden Nebenkosten, die beim Bestehen eines Mietverhältnisses nach der II. Berechnungsverordnung auf den Mieter umgelegt werden können, trägt die Nutzungsberechtigte. Die Nutzungsberechtigte verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2001 vollständig geräumt zu übergeben. ..."

    Vom 1. Januar 2002 vermietete der Käufer das Haus an den Verkäufer. Das Finanzamt wollte dem Vermieter den Werbungskostenabzug für die Zeit vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 nicht anerkennen, weil das Haus in dieser Zeit unentgeltlich überlassen worden sei. Anders der BFH: Bei der Vereinbarung handele es sich nicht um eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung, sondern um eine Regelung zur Räumungsfrist. Die Aufwendungen des Käufers in der Zeit von September bis Dezember 2001 stehen daher in Zusammenhang mit der anschließenden Vermietung und sind als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar. (Urteil vom 11.1.2005, Az: IX R 5/04; Abruf-Nr.  051631 )

    Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 5 | ID 96339