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  • 01.01.2007 | Vermögensübertragung

    Aufteilung des Kaufpreises bei Grundstücksübertragung

    Besteht ein Grundstück aus steuerlich getrennt zu beurteilenden Wirtschaftsgütern, kann bei einer "gemischten" Schenkung der Kaufpreis steuer-optimal zugeordnet werden. Das Finanzamt muss der gewählten Aufteilung folgen, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kaufpreis nur zum Schein vereinbart wurde oder ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Motiv, Steuern zu sparen, eine steuerliche Gestaltung allein noch nicht zum Gestaltungsmissbrauch macht. Das heißt: Wird der Verkauf so wie vereinbart auch tatsächlich durchgeführt, muss das Finanzamt die getroffene Aufteilung auch dann akzeptieren, wenn der Kaufpreis nur einem der Wirtschaftsgüter zugeordnet wird, die anderen Wirtschaftsgüter damit praktisch geschenkt werden.

    Unser Tipp: Ein Verkauf statt einer schenkweisen Übertragung innerhalb der Familie kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn der Übergeber den Verkaufserlös nicht versteuern muss, und dem Übernehmer Abschreibungsvolumen für die Zukunft verschafft werden soll. Entsprechendes gilt, wenn der Übergeber weniger Steuern für den Verkauf zahlen muss als der Übernehmer infolge des Abschreibungspotenzials. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.1.2006, Az: IX R 34/05; Abruf-Nr.  063533 )

    Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 3 | ID 96666

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