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  • 01.05.2005 | Vermögensübertragung

    Geldschenkung nach Unterzeichnung des Kaufvertrags

    Keine mittelbare Grundstücksschenkung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Schenkung des Geldbetrags der Kaufvertrag für die Immobilie bereits unterzeichnet ist. Das gilt auch, wenn sich Schenker und Beschenkter schon vor dem Notartermin einig waren, dass es zur Schenkung kommen soll und dass das Geld zur Kaufpreistilgung eingesetzt werden muss.

    In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurde der Schenkungsvertrag zehn Tage nach dem Notartermin des Grundstückskaufs geschlossen. Folge: Bei der Schenkungsteuer ist der gesamte geschenkte Geldbetrag zu versteuern und nicht nur der niedrigere Steuerwert des Grundstücks. Bei einer späteren Vermietung der Immobilie gehört der geschenkte Betrag dann allerdings zu den Anschaffungskosten und wirkt sich über die Gebäudeabschreibung aus. Wird die Immobilie selbst genutzt, gehört er entsprechend zur Bemessungsgrundlage für die Eigenheimförderung. (Urteil vom 1.6.2004, Az: IX R 61/03; Abruf-Nr.  042901 )

    Quelle: Ausgabe 05 / 2005 | Seite 5 | ID 96300