01.06.2004 | Vermögensübertragung
Steuerbegünstigte Zahlungen an dritte Personen
Eine Vermögensübergabe in der Familie kann auch steuerbegünstigt sein, wenn der Übergeber sein Vermögen bis zum Tod behält und seinen Erben testamentarisch zu Versorgungszahlungen an andere Personen verpflichtet. Der Erbe kann die wiederkehrenden Leistungen aber nur als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG), wenn der Versorgungsempfänger gegenüber dem Verstorbenen pflichtteilsberechtigt ist, entschied der Bundesfinanzhof. Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte, die Kinder und gegebenenfalls die Enkel des Verstorbenen. Nicht begünstigt sind das Haushaltspersonal, der nichteheliche Lebensgefährte, Stiefkinder oder Mitarbeiter im Betrieb des Verstorbenen. (Urteil vom 26.11.2003, Az: X R 11/01; Abruf-Nr. 040535 )
Quelle: Ausgabe 06 / 2004 | Seite 5 | ID 96116