01.09.2004 | Voraussetzungen gelockert
Gesetzgeber hat nachgebessert
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz zum 1. Januar 2004 eingeführt (§ 24b Einkommensteuergesetz [EStG]). Jetzt hat der Gesetzgeber mit dem "Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze" nachgebessert. Die Neuregelungen gelten rückwirkend zum 1. Januar 2004. Nachfolgend lesen Sie, in welchen Fällen Sie jetzt Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben.
Der Entlastungsbetrag (1.308 Euro jährlich) wird vom Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte abgezogen. Er ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:
Haushaltszugehörigkeit eines Kindes, für das Sie Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag haben und |
keine "schädliche" Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person. |
Alleinstehende erhalten den Entlastungsbetrag, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben. Auch volljährige Kinder können somit begünstigt sein. Die Zugehörigkeit zum Haushalt wird angenommen, wenn das Kind in der Wohnung des Alleinstehenden gemeldet ist (Haupt- oder Nebenwohnsitz). Die alleinige Meldung mit Hauptwohnsitz ist - im Vergleich zur bisherigen Regelung - nicht erforderlich.
Unser Tipp: Ein zur Ausbildung auswärts untergebrachtes Kind sollte mit Nebenwohnsitz in der Wohnung des Alleinstehenden gemeldet sein.
|
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses SSP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 12,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig