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  • 01.09.2004 | Voraussetzungen gelockert

    Gesetzgeber hat nachgebessert

    Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz zum 1. Januar 2004 eingeführt (§  24b Einkommensteuergesetz [EStG]). Jetzt hat der Gesetzgeber mit dem "Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze" nachgebessert. Die Neuregelungen gelten rückwirkend zum 1. Januar 2004. Nachfolgend lesen Sie, in welchen Fällen Sie jetzt Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben.

    Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags

    Der Entlastungsbetrag (1.308 Euro jährlich) wird vom Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte abgezogen. Er ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:

  • Haushaltszugehörigkeit eines Kindes, für das Sie Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag haben und
  • keine "schädliche" Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person.
    Haushaltszugehörigkeit

    Alleinstehende erhalten den Entlastungsbetrag, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben. Auch volljährige Kinder können somit begünstigt sein. Die Zugehörigkeit zum Haushalt wird angenommen, wenn das Kind in der Wohnung des Alleinstehenden gemeldet ist (Haupt- oder Nebenwohnsitz). Die alleinige Meldung mit Hauptwohnsitz ist - im Vergleich zur bisherigen Regelung - nicht erforderlich.

    Unser Tipp: Ein zur Ausbildung auswärts untergebrachtes Kind sollte mit Nebenwohnsitz in der Wohnung des Alleinstehenden gemeldet sein.

    Beispiel

    Albert Klein (20 Jahre) ist an seinem Studienort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seine allein stehende Mutter hat Anspruch auf Kindergeld für ihn. In der Wohnung seiner Mutter ist er mit Nebenwohnsitz gemeldet. Frau Klein erhält den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.