01.11.2003 | Vorläufigkeitsvermerk
Streit um den Haushaltsfreibetrag sorgt für vorläufige Steuerbescheide
Abschmelzen des Haushaltsfreibetrags, Verschieben und Vorziehen der Steuerreform, gescheiterte Klage vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) - der Haushaltsfreibetrag bleibt im Gespräch.
Jetzt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) angeordnet, dass Steuerbescheide bezüglich des Haushaltsfreibetrags ab dem Veranlagungszeitraum 2002 vorläufig ergehen (BMF-Schreiben vom 16.7.2003, Az: IV D 2 - S 0338 - 46/03; Abruf-Nr. 032050 ). Der Vorläufigkeitsvermerk wird automatisch allen Steuerbescheiden beigefügt, bei denen eine Günstigerprüfung nach § 31 EStG (Kindergeld oder Kinderfreibetrag) durchgeführt wurde. Er betrifft sowohl die Benachteiligung von Ehegatten als auch die Abschmelzung des Haushaltsfreibetrags.
Das BVerfG hatte 1998 entschieden, dass der Haushaltsfreibetrag verfassungswidrig ist, weil ihn Eltern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft erhalten, während er Ehepaaren vorenthalten wird. Der Gesetzgeber sollte diese Verfassungswidrigkeit bis zum 1. Januar 2002 beseitigen.
Die getroffenen Maßnahmen (Ausweiten des Betreuungsfreibetrags und Abschmelzen des Haushaltsfreibetrags) führten allerdings dazu, dass auch im Jahr 2002 Eltern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft den Haushaltsfreibetrag erhalten. Ehepaaren blieb er aber immer noch verwehrt. Gegen diesen weiter bestehenden Nachteil ist ein Verfahren beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 38/03 anhängig.
Gegen das Abschmelzen des Haushaltsfreibetrags hatten Alleinerziehende beim BVerfG Beschwerde eingelegt: Denn ohne Haushaltsfreibetrag würden sie genauso besteuert wie Kinderlose, ohne dass sie die kindbedingten höheren Haushaltskosten berücksichtigen können.
Das BVerfG hat die Beschwerde aus formellen Gründen zurückgewiesen: Die klagenden Eltern waren im Zeitpunkt der Beschwerde noch nicht benachteiligt, weil die Steuerbescheide für 2002 noch nicht ergangen waren. Außerdem hätten sie zuerst vor einem Finanzgericht (FG) klagen müssen (Beschluss vom 18.3.2003, Az: 2 BvR 246/02).
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