27.10.2008 | Vorteile nutzen
Garagengeld: Steuersparende Gestaltung
für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern ein Entgelt dafür zahlen, dass sie den Dienstwagen oder auch den Privatwagen in einer Garage unterstellen (sogenanntes Garagengeld). Dabei sind aber folgende Fragen zu klären: Ist dieser Betrag steuerpflichtig? Wenn ja, führen die Zahlungen zu Arbeitslohn, der dem Lohnsteuerabzug unterliegt, oder handelt es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung? Und die wichtigste Frage überhaupt: Welche Vorteile bringt das Garagengeld Arbeitgebern und Arbeitnehmern?
Garagengeld für Dienstwagen des Arbeitnehmers
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen, hat er in der Regel ein Interesse daran, dass der Arbeitnehmer das firmeneigene Fahrzeug sicher abstellt.
Zum einen bietet dies Schutz gegen Diebstahl und Beschädigung. Dadurch kann der Arbeitgeber Versicherungsprämien sparen. Zum anderen können sich in dem Dienstwagen Wertgegenstände (zum Beispiel Laptop, Werkzeuge oder Ersatzteile), Waren von erheblichem Wert oder Warenproben (zum Beispiel Arzneimuster) befinden. Würden diese Gegenstände gestohlen, führt dies zu Arbeits- und Einnahmenausfällen, weil zum Beispiel Spezialwerkzeuge auf die Schnelle nicht neu beschafft werden können.
Verlangt der Arbeitgeber deshalb von seinem Arbeitnehmer, dass der Dienstwagen in einer Garage untergestellt werden muss, verfolgt er damit in der Regel ein betriebliches Ziel. Die in diesem Zusammenhang an Arbeitnehmer gezahlten Garagengelder werden somit überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse geleistet. Es handelt sich nicht um Arbeitslohn. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen privat nutzen darf. Diese Sichtweise hat der Bundesfinanzhof (BFH) in mehreren Urteilen klargestellt.
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