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  • 01.12.2005 | Wahlrecht nutzen

    Neue Regeln bei der Einsatzwechseltätigkeit

    Die Regelungen zur Entfernungspauschale und zur doppelten Haushaltsführung sind nur bei einer regelmäßigen Arbeitsstätte anzuwenden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in mehreren Urteilen entschieden. Sehen Sie dazu unseren Beitrag in der Oktober Ausgabe 2005, Seite 15. Das Bundesfinanzministerium hat die Finanzämter jetzt ange-wiesen, diese Rechtsprechung in allen offenen Fällen anzuwenden (Schreiben vom 26.10.2005, Az: IV C 5 - S 2353 - 211/05; Abruf-Nr.  053165 ).

    Unser Tipp: Bis einschließlich des Jahres 2005 können Sie zwischen den neuen Regelungen und den bisher geltenden Anweisungen wählen. Ab dem Jahr 2006 gilt dann nur noch das BMF-Schreiben. Im folgenden Beitrag zeigen wir, wie Sie Ihr Wahlrecht optimal nutzen.

    Einsatzwechseltätigkeit mit täglichen Fahrten nach Hause

    Kehren Sie von Ihrer auswärtigen Einsatzstelle täglich zu Ihrer Wohnung zurück, gelten folgende Grundsätze:

  • Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle maximal 30 km, können Sie die Fahrten (nur) mit der Entfernungspauschale (0,30 Euro je Entfernungskilometer) ansetzen. Denn laut BMF-Schreiben ist R 38 Absatz 3 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) weiter anzuwenden.
  • Beträgt die Entfernung mehr als 30 km, können Sie die tatsächlichen Kosten ansetzen. Das heißt: Fahren Sie mit dem eigenen Pkw, können Sie die Dienstreisepauschale (0,30 Euro je gefahrenen Kilometer) oder den tatsächlichen Kilometersatz ansetzen. Bisher konnten Sie nur für die ersten drei Monate an derselben Einsatzstelle die Dienstreisepauschale ansetzen, danach nur noch die Entfernungspauschale.
  • Die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand können Sie bis 2005 zeitlich unbegrenzt ansetzen. Ab dem Jahr 2006 ist der Abzug auf die ersten drei Monate an derselben Einsatzstelle begrenzt.
    Beispiel 1

    Herr Müller ist als Trockenbauer beschäftigt. Er fährt im Jahr 2005 an 220 Arbeitstagen mit seinem Pkw zu seiner 50 km entfernten Einsatzstelle. Die Abwesenheit von der Wohnung beträgt immer mehr als acht Stunden.

    Berechnung nach der bisherigen Regelung:
    Fahrtkosten: 55 Tage x 100 km x 0,30 Euro 1.650 Euro
    165 Tage x 50 km x 0,30 Euro 2.475 Euro
    + Verpflegungsmehraufwand: 220 Tage x 6 Euro 1.320 Euro
    = Werbungskosten 5.445 Euro

    Berechnung nach der neuen Regelung:
    Fahrtkosten: 220 Tage x 100 km x 0,30 Euro 6.600 Euro
    + Verpflegungsmehraufwand: 220 Tage x 6 Euro 1.320 Euro
    = Werbungskosten 7.920 Euro