25.02.2011 | Werbungskosten
Arbeitnehmer verzichtet auf Darlehen gegen Arbeitgeber
Auch wenn ein geschäftsführender Kleingesellschafter seiner GmbH ein Darlehen zunächst aus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis liegen, gewährt hat, kann er später aus beruflichen Gründen auf das Darlehen verzichten. In diesem Fall kann er den Darlehensverlust als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen, soweit die Darlehensforderung im Zeitpunkt des Verzichts noch werthaltig ist. So lautet das Fazit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 25.11.2010, Az: VI R 34/08; Abruf-Nr. 110620). Es sei möglich, dass ein zunächst vorrangig wegen der Beteiligung gegebenes Darlehen später seine Zweckrichtung ändere und dann vorrangig durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sei. Gehe es dem Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Verzichts auf sein Darlehen nur noch darum, seinen Arbeitsplatz bei der GmbH zu retten, und drohe ohne Verzicht die Insolvenz der GmbH und der Verlust des Arbeitsplatzes, könne der Verzicht beruflich motiviert sein.
Praxishinweis: Im Urteilsfall war der Gesellschafter-Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Darlehensverzichts nur noch mit weniger als zwei Prozent an der GmbH beteiligt. Sein Geschäftsführergehalt von 130.000 Euro war deutlich mehr wert als seine Beteiligung. Das spricht dafür, dass der Mann wegen seines Jobs auf das Darlehen verzichtet hat. Das Finanzgericht Düsseldorf muss den Fall jetzt nochmals aufrollen. |