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  • 28.01.2011 | Werbungskosten

    Arbeitszimmer: So machen Sie die Kosten rückwirkend bis 2007 geltend

    Mit dem „Jahressteuergesetz 2010“ hat die Bundesregierung die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer jetzt auch wieder „offiziell“ im Einkommensteuergesetz verankert (WISO SteuerBrief Ausgabe 11/2010, Seite 5 bis 7). Offen blieb, unter welchen Voraussetzungen Sie eine zusätzliche Steuererstattung für die Jahre 2007 bis 2009 erreichen können. Dazu hat das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt Stellung genommen.  

    Noch „offene“ Steuerbescheide der Jahre 2007 bis 2009

    Überhaupt kein Probleme haben Sie, wenn Sie - wie von uns empfohlen - gegen entsprechende negative Steuerbescheide Einspruch eingelegt haben. Diese Einsprüche, die bisher im Hinblick auf die anhängigen Musterverfahren gemäß § 363 Absatz 2 Abgabenordnung (AO) ruhten, können nunmehr zu Ihren Gunsten erledigt werden (BMF, Schreiben vom 15.12.2010, Az: IV A 3 - S 0338/07/10010-03; Abruf-Nr. 110039).  

     

    Praxishinweis

    Berücksichtigt Ihr Finanzamt nicht von sich aus die in Ihrer Steuererklärung geltend gemachten Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in einem geänderten Steuerbescheid, fordern Sie schriftlich die Einspruchserledigung ein.  

    Nach § 165 AO vorläufige Steuerbescheide

    Da das BMF erst mit Schreiben vom 1. April 2009 die Finanzämter angewiesen hatte, sämtliche Einkommensteuerfestsetzungen bezüglich der Anwendung der Neuregelung zum Abzug der Arbeitszimmerkosten vorläufig durchzuführen, stellt sich die Frage, was für frühere Zeiträume gilt.  

     

    Arbeitszimmerkosten wurden auch ab 2007 geltend gemacht

    Haben Sie in Ihren Steuererklärungen ab 2007 sowohl die Tatsache, dass Ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (zum Beispiel Lehrer, Außendienstmitarbeiter, Besucher einer beruflichen Fortbildung) als auch die Höhe der Kosten des Arbeitszimmer geltend gemacht und auch nachgewiesen, sind nun die entsprechenden Steuerbescheide zu Ihren Gunsten nach § 165 Absatz 2 Satz 2 AO zu ändern, wenn der Steuerbescheid einen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk enthält.