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  • 01.11.2004 | Werbungskosten

    Beruflich veranlasste Hotelübernachtungen am Arbeitsort

    Arbeitnehmer, die gelegentlich aus beruflichen Gründen an ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte im Hotel übernachten, können die Aufwendungen als Werbungskosten abziehen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall einer verheirateten, im Ausland wohnenden Stewardess mit Einsatzflughafen Frankfurt/Main. Bis zu zehn Prozent ihrer Arbeitszeit verbringt die Stewardess am Flughafen, weil sie vor jedem Flug 1,25 Stunden und nach jedem Flug eine halbe Stunde dort anwesend sein muss. Der Flughafen ist somit ihre regelmäßige Arbeitsstätte. Je nach Dienstplan oder bei Fortbildungsveranstaltungen ihres Arbeitgebers übernachtet sie gelegentlich in Frankfurt in einem gemieteten Stand-by-Hotelzimmer. Die Aufwendungen sind also eindeutig beruflich veranlasst.

    Wichtig: Das nur gelegentlich genutzte Hotelzimmer genügt aber nicht zur Begründung einer doppelten Haushaltsführung. Dafür fehlt es an der erforderlichen, auf eine gewisse Zeit angelegten ständigen Nutzungsmöglichkeit. Auch Verpflegungsmehraufwand kann sie nicht geltend machen, weil der Flughafen ihre regelmäßige Arbeitsstätte ist. (Urteil vom 5.8.2004, Az: VI R 40/03; Abruf-Nr.  042497 )

    Quelle: Ausgabe 11 / 2004 | Seite 3 | ID 96190

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