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  • 01.03.2006 | Werbungskosten

    Bildschirm-Arbeitsbrille nur in Ausnahmefällen abzugsfähig

    Aufwendungen für eine Brille, die auf Grund der Arbeit am Bildschirm getragen werden muss, sind in der Regel nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Der Abzug ist auch dann nicht möglich, wenn die Brille ausschließlich am Arbeitsplatz getragen und dort auch aufbewahrt wird. Eine Brille, die keinen besonderen Schutzzweck habe und nicht allein aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen getragen werden müsse, diene in erster Linie der Behebung körperlicher Mängel und sei damit der privaten Lebenssphäre zuzuordnen. Im Urteilsfall ging es um einen Professor, der auf Grund einer augenärztlichen Verordnung eine Bildschirm-Arbeitsbrille für 1.461 DM gekauft hatte. Die Brillenstärke war konkret für die Abstände des Bildschirms (oberer Teil der Brille) und der Tastatur (unterer Teil) ausgemessen. Die Brille hatte deshalb keinen Fernteil und war als gewöhnliche Brille nicht geeignet. Trotzdem lehnte der BFH den Werbungskostenabzug ab.

    Beachten Sie: Ein Abzug komme laut BFH nur in Betracht, wenn die Brille als Folge einer typischen Berufskrankheit getragen werden müsse oder ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Sehschwäche und Bildschirmarbeit festgestellt werde. Unerheblich sei die Tatsache, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, dem Arbeitnehmer eine spezielle Brille für die Arbeit am Computer zur Verfügung zu stellen, wenn eine normale Brille insoweit nicht ausreiche (§  6 Absatz 2 Bildschirmarbeitsverordnung). (Urteil vom 20.7.2005, Az: VI R 50/03; Abruf-Nr.  053272 )

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 3 | ID 96482