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  • 20.04.2009 | Werbungskosten

    Depotgebühren für 2008 noch als Werbungskosten ansetzen

    Ein Leser möchte wissen, ob er Depotgebühren für 2008, die ihm erst am 20. Januar 2009 belastet wurden, als Werbungskosten für 2008 abziehen kann.  

    Die Antwort: Ja, diese sind aufgrund einer Sonderregelung in der Anlage KAP 2008 abziehbar. Grund: Für Depotgebühren und andere im Zusammenhang mit der Konto- und Depotführung regelmäßig wiederkehrende Leistungen gilt der Zehn-Tage-Zeitraum (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz [EStG]). Sie gelten in dem Jahr als zugeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Wurden diese Aufwendungen zum Jahreswechsel 2008/2009 getätigt, handelt es sich um nachträgliche Werbungskosten des Jahres 2008, die im Jahr 2009 abfließen. Da ab dem 1. Januar 2009 die Werbungskosten nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Absatz 9 EStG pauschal berücksichtigt werden, ist es nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums sachgerecht, den Zehn-Tage-Zeitraum bis zum 31. Januar 2009 zu verlängern, damit derartige Aufwendungen noch dem Veranlagungszeitraum 2008 zugeordnet werden können. Dabei wird aus Vereinfachungsgründen auf die Zuordnung zu einzelnen Wertpapieren verzichtet. Somit zählen auch Gebühren für das Aktiendepot in voller Höhe, auch wenn die Dividenden nur zur Hälfte steuerpflichtig sind. (Schreiben vom 15.8.2008, Az: IV C 1 - S 2000/07/00009) (Abruf-Nr. 083939)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 5 | ID 126032