25.02.2011 | Werbungskosten
Fahrtkosten einer Krankenpflegerin zur Pflegeschule
Fahrten einer Auszubildenden im Krankenpflegeberuf zwischen ihrer Wohnung und einer nicht im räumlichen Bereich ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte liegenden Krankenpflegeschule, in der die theoretischen Grundlagen des Berufs im Blockschulverfahren vermittelt werden, können nach Dienstreisegrundsätzen mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer als Werbungskosten angesetzt werden. Die Berufsschule wird durch die Bockschulausbildung nicht zur (weiteren) regelmäßigen Arbeitsstätte. Das hat das Finanzgericht Saarland klargestellt (Urteil vom 20.5.2010, Az: 2 K 1047/09; Abruf-Nr. 110636).
Praxishinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat beim Bundesfinanzhof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az: III B 106/10). |
Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 3 | ID 142531