26.05.2008 | Werbungskosten
Fahrtkosten zum Dienstsport sind Werbungskosten
Ein Polizist kann Aufwendungen für Fahrten zum Dienstsport als Werbungskosten abziehen. Voraussetzung ist, dass der Dienstsport auf Polizeisportanlagen stattfindet und sich auf berufsspezifische Sportarten (zum Beispiel Selbstverteidigung und Konditionstraining) beschränkt. Das Finanzgericht (FG) Brandenburg begründete seine Entscheidung damit, dass Polizisten zum Dienstsport verpflichtet seien und dieser auf die Dienstzeit angerechnet werde. Im Urteilsfall hatte der Polizist 130 Stunden Dienstsport im Jahr betrieben. Das entspricht etwa zwei bis drei Stunden Sport in der Woche und war damit in einem normalen Rahmen. Das FG wies außerdem darauf hin, dass es sich bei dem Dienstsport nicht um typischen Freizeitsport gehandelt habe (zum Beispiel Tennis oder Skifahren). (rechtskräftiges Urteil vom 10.1.2008, Az: 6 K 993/05)(Abruf-Nr. 081036)