01.09.2004 | Werbungskosten
Kaminkehrer übt eine Einsatzwechseltätigkeit aus
Ein Kaminkehrer übt eine Einsatzwechseltätigkeit aus und kann daher Verpflegungsmehraufwand geltend machen (§ 4 Absatz 5 Nummer 5 Einkommensteuergesetz [EStG]). Zu diesem Ergebnis kommt das Finanzgericht (FG) Nürnberg. Im Urteilsfall suchte der Kaminkehrer täglich zu Beginn und am Ende des Arbeitstages die Betriebsstätte seines Arbeitgebers auf. Tagsüber ging er in verschiedenen Ortschaften und Häusern seiner Tätigkeit nach. Seine Abwesenheit von der Wohnung betrug täglich mehr als acht Stunden.
Begründung des FG: Beim Kehrbezirk eines Kaminkehrers handele es sich nicht um eine einzige weiträumige Arbeitsstätte. Auch die Betriebsstätte des Arbeitgebers sei nicht Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Kaminkehrers. Die Verpflegungsmehraufwendungen seien deshalb als Werbungskosten anzuerkennen. Die Finanzverwaltung hat Revision eingelegt (Az: VI R 22/04). (Urteil vom 15.3.2004, Az: I 58/2002; Abruf-Nr. 041740 )