01.12.2006 | Werbungskosten
Kosten für den Erwerb des Busführerscheins
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für den Erwerb des Busführerscheins können (vorweggenommene) Werbungskosten sein, wenn sie in einem konkreten Zusammenhang mit geplanten späteren Einnahmen stehen. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer die angestrebte Tätigkeit als Busfahrer trotz zahlreicher Bewerbungen letztlich doch nicht erreicht. Im Gegensatz zum Pkw-Führerschein sind die Aufwendungen auch nicht der privaten Lebensführung zuzurechnen, weil Busführerscheine überwiegend für berufliche Zwecke benötigt werden. (Finanzgericht Baden-Württemberg, rechtskräftiges Urteil vom 29.8.2006, Az: 14 K 46/06; Abruf-Nr. 063137 )
Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 3 | ID 96648