Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.04.2007 | Werbungskosten

    Teilnahme eines Arztes an einem Fachkongress

    Aufwendungen für die Teilnahme an einem Fachkongress können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sein, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht.

    Fachkongresse an touristisch interessanten Orten

    In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall ging es um einen angestellten Facharzt, der während der Skisaison an einem Kongress in St. Anton und im Herbst an einem Kongress in Mayerhofen teilgenommen hatte. Sein Arbeitgeber hatte ihn dafür freigestellt und außerdem die Teilnehmergebühren getragen.

    Weil die Kongresse an touristisch interessanten Orten stattfanden, ließ das Finanzamt den Werbungskostenabzug für die Reisekosten nicht zu. Bereits das Finanzgericht (FG) war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Teilnahme nahezu ausschließlich beruflich veranlasst war und die Reisekosten steuermindernd zu berücksichtigen seien. Der BFH hat die Entscheidung jetzt bestätigt (Urteil vom 11.1.2007, Az: VI R 8/05; Abruf-Nr.  070664 ).

    Beachten Sie: Die Frage, ob die Aufwendungen beruflich veranlasst sind, obliegt in erster Linie der tatsächlichen Würdigung durch das FG. Es kommt also darauf an, bereits das Finanzgericht von der beruflichen Veranlassung zu überzeugen. Die Tatsachenwürdigung und das Ergebnis des FG ist nämlich in aller Regel auch für den BFH verbindlich.

    Voraussetzungen für vollen Werbungskostenabzug

    Der vollständige Abzug der Reisekosten setzt voraus, dass die Reise nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist und private Interessen nur von untergeordneter Bedeutung sind. Dass der Lehrgang im Ausland stattfindet, schließt den Steuerabzug nicht aus. Die besuchten Kongresse waren zudem lehrgangsmäßig organisiert und richteten sich an einen homogenen Kreis von Fachteilnehmern.

    In der Urteilsbegründung finden sich zwei weitere interessante Aussagen: